Seit 16. April 2022 gilt die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV) in derFassung BGBl II 2022/156 – vorerst bis 8. Juli 2022 (§ 13 Abs 1 2. COVID-19-BMV):https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_156/BGBLA_2022_II_156.html
Seit 5. März 2022 gilt die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV) – vorerst bis 2.
April 2022 (§ 13 Abs 1 COVID-19-BMV):
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_86/BGBLA_2022_II_86.html
Link zur (konsolidierten) 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011743
Detailinformationen zu den Regelungen (auch Bundeslandspezifisch) findest du unter:
Sozialministerium.at
Ab 22. November gilt wieder in österreichweiter strenger Lockdown.
Gastronomiebetriebe, müssen ab 21. November 00 Uhr geschlossen bleiben. Sie dürfen Speisen nur zur Abholung anbieten. Dh. die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken ist erlaubt. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist eine Maske zu tragen.
Auch Beherbergungsbetriebe, zu denen auch explizit Schutzhütten zählen, müssen geschlossen bleiben. Sie dürfen Gäste nur in Ausnahmefällen beherbergen, etwa wenn es sich um Geschäftsreisende handelt oder der Gast bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Haus war.
Link zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_475/BGBLA_2021_II_475.html
Ergänzende Informationen des Gesundheitsministeriums, samt einer Übersicht der aktuellen bundesweit bzw. regional geltende Maßnahmen, findet man hier:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html#uebersicht-aktuelle-bundesweit-abbr-title-beziehungsweise-bzw-abbr-regional-geltende-massnahmen
2-G gilt für körpernahe Dienstleistungen, Gastronomie und Beherbergung, Nachtgastronomie und Ähnliches, den Kulturbereich (Theater, Kinos und Opern, nicht aber Museen), Sport, Freizeiteinrichtungen und für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern sowie Alters- und Pflegeheimen.
Unter die 2-G-Regel fallen alle Personen nach Ende der Schulpflicht, also älter als 15, für die eine reguläre Impfmöglichkeit besteht. Ausgenommen sind Menschen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen eine Impfung unmöglich, ist sowie Kinder bis zwölf komplett. Für Jugendliche bis vollendetes 15 LJ wird der „Ninja-Pass“, der die Schultests abbildet, unter 2-G anerkannt.
Übergangsfrist
Zusätzlich tritt eine Übergangsfrist in Kraft: In den ersten vier Wochen gilt auch schon die Erstimpfung – gemeinsam mit einem PCR-Test – für diese Einrichtungen. Antikörpertests werden hingegen nicht anerkannt.
Empfehlungen zum Betrieb von Selbstversorgerhütten
Link zur aktuellen 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011674
Link zur aktuellen 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011576/2.%20COVID-19-MV%2c%20Fassung%20vom%2015.09.2021.pdf
2. COVID-19-ÖV mit Geltung ab 1. Juli 2021
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_278/BGBLA_2021_II_278.html
Grundregel der Öffnungen ist es, dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dreh- und Angelpunkt dieses Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“ (3-G-Regel).
Ab 1. Juli gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises erst für Personen ab 12 Jahren.
3-G-Regel
Mit 1. Juli gilt in folgenden Bereichen die 3-G-Regel:
Testpflicht
Die Testpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren
Kontaktdatenerhebung
Die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern werden bis einschließlich 22. Juli in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen erhoben.
Mund-Nasenschutz & FFP2-Masken
An öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.
Gastronomie (einschließlich Nachtgastronomie)
Ab 1. Juli ist in Gastronomiebetrieben, in denen überwiegend stehend konsumiert wird, eine Auslastung von 75% der maximalen Auslastung erlaubt.
Ab 22. Juli gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr.
Zusammenkünfte
Ab 1. Juli gelten für Zusammenkünfte folgende Regelungen:
Ab 100 Personen ist seitens der Teilnehmer:innen ein 3G-Nachweis vorzuweisen, welcher von den Verantwortlichen zu überprüfen ist. Dieser hat weiterhin ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu bestellen.
COVID-19-Öffnungsverordnung gültig von 10. bis 30. Juni 2021
COVID-19-Öffnungsverordnung für die Öffnung ab 19. Mai 2021:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011543/COVID-19-%c3%96V%2c%20Fassung%20vom%2019.05.2021.pdf?FassungVom=2021-05-19
Regeln ab 19. Mai 2021
Die 3-G-Regel: Nur getestete, geimpfte, genesene Personen haben Zutritt zur Hütte
Gültige Tests sind:
Eckdaten für die Beherbergung
Eckdaten für den Gastronomiebetrieb:
10. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_181/BGBLA_2021_II_181.html
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (gültig bis 5. Mai 2021)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011470
FAQs zu den geplanten Öffnungsschritten ab 19. Mai 2021 findet ihr unter den "Downloads" links unten.
Die 9. Novelle beendet den Lockdown im Burgenland und verlängert ansonsten die Maßnahmen bis 2. Mai 2021:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_171/BGBLA_2021_II_171.html
Hier die 8. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der gesamten konsolidierten Fassung:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011470/4.%20COVID-19-SchuMaV%2c%20Fassung%20vom%2013.04.2021.pdf
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen ist eine Verlängerung der verschärften Maßnahmen in der gesamten Ostregion (neben Wien nunmehr auch Burgenland und Niederösterreich) und eine Verlängerung der – bundesweiten – nächtlichen Ausgangsregelungen zur Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems unerlässlich.
hier die 7. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die ab 8. April gilt:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_147/BGBLA_2021_II_147.html
Sie ist bereits in den Gesamtverordnungstext eingearbeitet und als konsolidierte Fassung online:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011470/4.%20COVID-19-SchuMaV%2c%20Fassung%20vom%2008.04.2021.pdf
Hier die 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die ab 1. April gilt:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_139/BGBLA_2021_II_139.html
Die rechtliche Begründung vom Sozialministerium findet ihr unter:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Rechtliches.html
Hier die 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die ab 15. März gilt:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_111/BGBLA_2021_II_111.html
Die Corona-Virus-Freizeitbeschränkungen ab 15. März 2021 (was darf man und was nicht) hat Dr. Wolfgang Stock sehr gut zusammengefasst. Du findest sie unter:
https://www.freizeitrecht.at/files/Coronavirus-Freizeit-ABC.pdf
Wichtige Neuerungen:
Außerschulische Jugendarbeit bis 18 Jahre
Sport bis 18 Jahre
Unter § 24 findet ihr die Sonderbestimmungen für das Land Vorarlberg.
Hier geht es zu einer allgemeinen Zusammenfassung aller Maßnahmen/Regeln vom Sozialministerium:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html
Ab 15. März dürfen die Bereiche Sport, Kultur und Gastronomie in Vorarlberg mit strengen Regeln wieder öffnen, da die Infektionszahlen derzeit dort am niedrigsten sind.
In den anderen Bundesländern steigen die Inzidenzen aktuell, deshalb sind vorerst keine größeren Öffnungsschritte möglich:
Ab 15.3. soll es aber die Möglichkeit geben, den Schul- und Jugendsport wieder aufzunehmen, ebenfalls unter strengen Regeln.
In den Osterferien sollen Gastronomiebetriebe zudem ihre Gastgärten für alle Gäste, die einen negativen Coronatest vorweisen können, wieder öffnen dürfen.
Weitere Öffnungsschritte, insbesondere für den Tourismus, sind für den April vorgesehen, sofern das Infektionsgeschehen es erlaubt.
Für weitere Öffnungen sind 3 Punkte entscheidend:
• Intensives Testen.
• Schutz der Älteren, bis sie geimpft wurden.
• So viele Menschen wie möglich impfen.
2. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV mit Geltung ab 28. Februar 2021:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_94/BGBLA_2021_II_94.html
Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, gültig bis 27. 2. 2021 ist unter Downloads bereitgestellt.
Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, gültig von 8. 2. bis 17. 2. 2021 ist unter Downloads bereitgestellt.
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben (sowohl gewerbliche als auch private Unterkünfte, wie Ferienhäuser und -wohnungen, Hütten etc.) zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleitungen von Beherbergungsbetrieben ist bis Ende Februar 2021 untersagt. Eine Evaluierung und weitere Details sind für Mitte Februar 2021 geplant.
Die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr ist weiterhin zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) zu tragen.
Die Lieferung von Speisen und Getränken ist jederzeit (innerhalb der normalen Betriebszeiten) möglich.
Die 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, gültig von 4. 2. bis 7. 2. 2021 ist unter Downloads bereitgestellt.
Die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, gültig von 25. 1. bis 3. 2. 2021 findet man unten unter Downloads bereitgestellt.
Ab heute muss zwischen Personen, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, ein Abstand von zwei Metern statt einem Meter eingehalten werden. Statt eines Mund-Nasen-Schutzes ist ab 25. Jänner in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Supermarkt das Tragen von FFP2-Masken Pflicht.
Außerhalb von Skigebieten gelten die generellen Regeln für gastronomische Betriebe, mit den zwei oben erläuterten Ausnahmen:
Mindestabstand wurde auf 2 Meter erhöht und das Tragen einer FFP2 Maske (anstatt einer normalen MNS-Maske) ist vorgeschrieben.
Siehe unter "Update 17. Jänner 2021".
Die Gastronomie muss weiterhin bis 7. Februar geschlossen bleiben.
Grundsätzlich ist das Betreten und Befahren von Betriebsstätten „zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes“ verboten. Dies gilt für sämtliche Betriebsarten des Gastgewerbes bis einschließlich 07. Februar 2021 (23:59 Uhr).
D. h., das Verbot gilt auch für Parkplätze und Drive-Ins (außer beim Abholen). Da das Verbot nur zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes gilt, ist klargestellt, dass Mitarbeiter (und selbstverständlich auch der Betreiber bzw. Inhaber) die Betriebsstätte weiterhin uneingeschränkt betreten dürfen. Das Betretungsverbot (bzw. das Verbot des Befahrens der Betriebsstätte) gilt nicht für:
Folgende Maßnahmen können ab 25. Jänner 2021 vorgeschrieben werden: Bei anhaltend hohen Infektionszahlen kann Gesundheitsminister Rudolf Anschober überall dort einen negativen COVID-19-Test für KundInnen bzw. BesucherInnen vorschreiben, wo es "zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt". Laut den Erläuterungen zum Antrag, welcher am 14. Jänner im Gesundheitsausschuss eingebracht wurde, betrifft das etwa Alten- und Pflegeheime sowie Beherbergungsbetriebe, nicht aber den Handel. Zudem sind öffentliche Verkehrsmittel ausdrücklich ausgenommen. Auch das Betreten des öffentlichen Raums darf grundsätzlich nicht an einen negativen Test geknüpft werden.
Keine Ausnahme von der Testpflicht für Veranstaltungsteilnahmen wird es geben, wenn man in den vergangenen drei Monaten eine COVID-19-Erkrankung überstanden hat. Dafür wird klargestellt, dass auch ein positiver Antikörpertest als ausreichender Nachweis dienen kann.
Die Gastronomie sei im Übrigen nicht von Eintrittstest ausgeschlossen, betonte Anschober. Allerdings werde es vom weiteren Verlauf der Pandemie abhängen, wann und in welchen Bereichen Öffnungen unter Anwendung von Zugangstests möglich sind. Eine wichtige Neuerung ist für Anschober, dass Selbsttests nun erstmals eine gesetzliche Grundlage erhalten.
Wenn es weitere Detailinfos zur Gastronmie und Beherberung gibt, werden diese sofort online gestellt!
Die aktuelle 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, findet ihr rechts im Infokasten unter den Links. Diese Verordnung tritt mit 26. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 4. Jänner 2021 außer Kraft.
Gastronomie für Hütten welche NICHT in Skigebieten liegen
Hier gilt weiter folgende Regelung: Die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken ist zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Diese beginnt laut Verordnung NICHT ab der Abgabestelle, sondern ab der äußersten Grenze der Betriebsstätte. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Gastronomie für Hütten welche in Skigebieten liegen
Es bestehen für Skigebiete auf Länderebene Zusatzverordnungen zur 2. COVID-19-NotMV, gestützt auf § 3 Abs 1 Z 1 und § 7 Abs 2 COVID-19-MG:
Inhalt:
Die Abholung von Speisen und Getränken ist bei solchen Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten unzulässig, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig ist.
Dh. es können alle Gastronomiebetriebe in Skigebieten, die per Auto erreichbar sind (also in der Regel im Talstationsbereich), Take-away anbieten.
Verordnung für Salzburg:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LSB40024555/LSB40024555.html
Verordnung für Oberösterreich:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LOO40021798/LOO40021798.html
Verordnung für Kärnten:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20201223_115/LGBLA_KA_20201223_115.html
Verordnung für Vorarlberg:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LVB40041332/LVB40041332.html
Verordnung für Tirol:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20201222_142/LGBLA_TI_20201222_142.html
Verordnung für die Steiermark:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20201222_130/LGBLA_ST_20201222_130.html
In Niederösterreich ist das Take-away-Verbot in die Bezirksverordnungen integriert worden.
Diese Länder-Veordnungen gelten bis 17. Jänner 2021.
Definition Schigebiet
Ein Schigebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen öffentlich zugänglichen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten,
Die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf in Salzburg geben weiters folgende Definition:
Als Schigebiete sind Gebiete zu verstehen, die nach Kauf einer Liftkarte und unter Zuhilfenahme der Liftanlagen, zu deren Benutzung die Liftkarte berechtigt, durch Schiabfahrten erreichbar sind. Nicht darunter fallen etwa Fußgängerzonen in Talorten.
Die aktuelle COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung findet ihr rechts im Infokasten unter den Links. Diese VO ist bis 26. Dezember 2020 gültig. Unsere Naturfreundehütten und -häuser, sowie unsere Selbstversorgerhütten dürfen voraussichtlich erst am 18. Jänner 2021 wieder öffnen.
Gastronomie und Beherbergung
Alle Naturfreunde-Hütten und -häuser müssen voraussichtlich bis 6. Jänner 2021 geschlossen bleiben. Diese Regelung gilt auch für Selbstversorgerhütten. Eine Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr wäre zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Gastronomiebetriebe (gilt ab Dienstag 17. November 00 Uhr): Gastronomiebetriebe, müssen ab 3. November 00 Uhr geschlossen bleiben. Sie dürfen Speisen nur zur Abholung anbieten – und das nur zwischen 6 und 19 Uhr. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte bzw. Hütte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Gastronomiebetriebe, müssen ab 3. November 00 Uhr geschlossen bleiben. Sie dürfen Speisen nur zur Abholung anbieten – und das nur zwischen 6 und 20 Uhr. Die Lieferung von Speisen ist rund um die Uhr möglich. Der Gaststättenbereich darf nicht betreten werden. Eine Konsumation im Freien außerhalb des Hüttenbereichs (nicht auf der Terrasse oder auf Bänken die zur Hütte gehören) ist zulässig.
Aufgrund der steigenden Infektionszahlen hat die Bundesregierung neue Maßnahmen verkündet, die mit Sonntag dem 25. Oktober 2020 null Uhr in Kraft treten werden.
In der Gaststube/im Innenbereich: Ab Sonntag, dem 25. Oktober gilt eine Beschränkung von maximal 6 erwachsenen Personen (zuzüglich höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen) pro Tisch im Innenbereich.
Auf der Terrasse/im Außenbereich: Im Freien dürfen maximal zwölf Personen (zuzüglich von höchstens sechs minderjährigen Kindern dieser Personen) oder ausschließlich Personen die im gemeinsamen Haushalt leben sitzen.
In der Hütte (abgesehen man sitzt am Tisch), muss immer ein MNS getragen werden. Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein ärztliches Attest mitführen.
Nach der Sperrstunde dürfen KEINE alkoholische Getränke im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb konsumiert werden.
Die Sperrstunde bleibt generell bei 1 Uhr. Strengere Bestimmungen gelten seit 25. September in Salzburg, Tirol und Vorarlberg: dort ist die Sperrstunde um 22 Uhr. Eine Registrierungspflicht gab es schon bisher in Wien, Tirol, Salzburg, Oberösterreich, ab Freitag auch in Vorarlberg. In Niederösterreich gilt sie in allen "orangen" Bezirken.
WICHTIG: Wenn eine Naturfreundehütte insgesamt mehr als 50 tatsächlich zur Verfügung stehende Sitzplätze hat (es werden alle Sitzplätze im Innen- UND Außenbereich gezählt), ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Weiters hat der Betreiber basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.Diese Regelung gilt ab 1. November 2020!
Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
Spezifische Hygienevorgaben, Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken, Regelungen zur Steuerung der Besuchergruppen und Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Gäste, beinhalten.
Der Hüttenwirt/die Hüttenwirtin kann selbstverständlich selber der/die COVID-19-Beauftragte sein. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben und keine verpflichtende Ausbildung. Wenn Mitarbeiter*innen dazu bestellt werden sollten, wäre aber auf Folgendes zu achten:
- Person mit Hauptwohnsitz im Inland
- Strafmündigkeit
- Nachweisliche Zustimmung zur Übernahme der Tätigkeit
- Zuweisung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis für den COVID-19-Verantwortungsbereich
Eine Mustervorlage für ein COVID-19-Präventionskonzept findet ihr unter https://www.sichere-gastfreundschaft.at/gastronomie/#lp-pom-block-1138
Neue Regelung für Selbstversorgerhütten
Die derzeit in Kraft befindlichen Landes-Corona-Verordnungen gelten auch für Veranstaltungen an privaten Orten, soweit es sich nicht um den privaten Wohnbereich handelt. Nicht als privater Wohnbereich in diesem Sinne gelten Anlagen oder Anlagenteile, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie beispielsweise Vereinslokale, Garagen, Werkstätten, Scheunen und Ställe. Diese - durch das COVID-19-MG ermöglichte - neue Rechtslage geht also davon aus, dass ein "privater Wohnbereich" (§ 1 Abs 3 COVID-19-MG) für Wohnzwecke bestimmt sein muss, um ein solcher zu sein. Ein "vorübergehender Aufenthalt" könnte diese Voraussetzung dann nicht erfüllen.
Fazit nach derzeitigem Kenntnisstand: Der Aufenthalt in einer gemieteten Selbstversorgerhütte erfüllt (wegen einer nicht auf Dauer angelegten Häuslichkeit) nicht die Voraussetzungen eines "privaten Wohnbereichs" mit der Rechtsfolge, dass dort die Beschränkungen der COVID-19-MV sowie der Corona-Verordnungen auf Landes- und Bezirksebene zur Anwendung kommen können.
Dh. auf Selbstversorger-Hütten dürfen nur mehr 6 Erwachsene plus 6 minderjährige Kinder dieser Personen übernächtigen. Diese Gästegruppe ist Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt. Daher müssten sie beim Schlafen keinen 1,5 m Abstand halten. Wenn es allerdings möglich ist einen Abstand zu halten (durch verschiedene Zimmer oder Schlafräume), empfehlen wir trotzdem unbedingt den Abstand zu wahren.
Abstandsregeln: Ab Sonntag, dem 25. Oktober 2020 gilt wieder die generelle 1 Meter-Abstandsregel (der "Babyelefant") beim Betreten von öffentlichen Orten (etwa der Straße). Neu ist, dass man beim Betreten aller öffentlich zugänglichen geschlossenen Räume auch einen Mund-Nasen-Schutz tragen muss - das gilt etwa beim Betreten einer unterirdischen Passage. Ausgenommen von der 1 Meter-Regel sind Personen, die gemeinsam im Haushalt leben, auch gilt die Regel nicht innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen (plus maximal sechs minderjährige Kinder) im Innenbereich. Im Außenbereich sind es zwölf Personen (plus max. sechs minderjährige Kinder). Auch Betreuer für Menschen mit Behinderungen sind ausgenommen. Beim Sport hingegen muss der Abstand nun definitiv wieder eingehalten werden - abgesehen von Kontaktsportarten oder etwa beim Überholen von Läufern.
Maskenpflicht: Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS-Maske) ist in fast allen öffentlich zugänglichen Indoor-Bereichen, aber auch bei zahlreichen Freiluft-Veranstaltungen Pflicht.
Ab dem 7. November 2020 sind die nach mehreren Seiten offenen Gesichtsschilder (faceshields oder die kleinen Kinnvisiere) NICHT mehr erlaubt. Ab dann ist nur mehr ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zulässig. Eine solche Schutzmaske muss wie bisher in öffentlichen Verkehrsmitteln (auch Seilbahnen, Flugzeugen, Reisebussen, Ausflugsschiffen) getragen werden, auch beim Einkaufen sowie bei jeglicher Dienstleistung mit Kundenkontakt. Neu ist, dass die MNS-Pflicht nun explizit auch in U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen gilt.
Veranstaltungen: Bei Veranstaltungen gelten ab Sonntag neue Obergrenzen. Künftig dürfen bei Events ohne zugewiesenen Sitzplätzen nur mehr sechs (statt bisher zehn) Erwachsene indoor teilnehmen. Bei Freiluft-Veranstaltungen ohne Sitzplatz liegt die Grenze bei zwölf Erwachsenen (bisher 100) - jeweils zuzüglich sechs minderjähriger Kinder. Diese Regel gilt für alle Zusammenkünfte - auch Privatfeiern - außerhalb des eigenen Wohnraumes, beispielsweise auch für Weihnachtsfeiern, Hochzeits- und Geburtstagsfeiern. Auch geplante Zusammenkünfte im Park oder beim Freizeitsport sind von diesen Maximal-Grenzen umfasst. Eine Ausnahme gibt es für Begräbnisse, hier sind nun maximal 100 Teilnehmer erlaubt (bisher 500). Neu ist, dass jede Veranstaltung mit mehr als sechs bzw. zwölf Personen bei der Gesundheitsbehörde angezeigt werden muss, die Bewilligungspflicht bleibt bei 250 Teilnehmern.
Im gesamten Bundesland gilt ab Samstag ein Verbot für Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze, egal ob drinnen oder draußen. Ausnahmen gibt es nur für den Profisport und Gruppentraining von Spitzensportlern. Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Plätzen dürfen keine Speisen oder Getränke angeboten werden. Private Feiern außerhalb der eigenen Wohnung sind verboten.
GASTRONOMIE
BEHERBERGUNG
ANREISE ZU VERANSTALTUNGEN
VERANSTALTUNGEN
Präventionskonzepte sind bereits ab 50 Personen notwendig (!)
Aufgrund der steigenden Infektionszahlen hat die Bundesregierung neue Maßnahmen verkündet, die mit Montag, 14. September null Uhr in Kraft getreten sind.
Für den Beherbergungsbereich:
In allen allgemeinen Bereichen und Räumlichkeiten gilt ab sofort wieder die Maskenpflicht. Auch ist der Abstand von 1 m, zu Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur gleichen Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, unbedingt einzuhalten.
Für den Bereich der Gastronomie:
Einschränkungen bei Veranstaltungen:
Hier die COVID-19-Lockerungsverordnung in der aktuellen Fassung:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011162/COVID-19-LV%2c%20Fassung%20vom%2016.06.2020.pdf
Oberösterreich: Wiedereinführung der Maskenpflicht
Mit der 10. Novellierung der COVID-19-LV (BGBl. II Nr. 197/2020) gab es wieder Verschärfungen. Die konsolidierte Fassung findet ihr unter "Links" im Infokasten rechts unten.
Falls in Schlaflagern keine räumlichen Trennungen eingerichtet werden können, muss ein Abstand von mind. 1,5 Metern zu nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen eingehalten werden. Außerdem ist das Mitbringen eines eigenen Schlafsacks (leichter Daunen- oder Sommer-Schlafsack) und Polsterbezuges Pflicht. Hüttenschlafsäcke sind für die Einhaltung der Hygienemaßnahmen nicht geeignet und können somit zuhause bleiben.
Reine Selbstversorgerhütten (die planmäßig ohne Aufsicht einer hüttenverantwortlichen Person sind) fallen nicht in die COVID19-Verordnung, weil der Begriff „Beherbergungsbetrieb“ folgendes Kriterium voraussetzt: „Der Betrieb muss unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen“. Dh. SV-Hütten können als "privater Wohnbereich" angesehen werden. Im privaten Wohnbereich kommen alle COVID-19-Regeln grundsätzlich nicht zur Anwendung. Es wäre aber nicht zulässig, mehrere "private Wohnbereiche" zusammenzulegen, weil dadurch der "Privat-Charakter" verloren gehen würde. Die Folge: Vermietung ist nur für eine geschlossene Gästegruppe zulässig, dafür aber ohne Personenobergrenze. Die Höchstgrenze ist die verfügbare Bettenanzahl der SV-Hütte.
Eine Zusammenfassung aller Kriterien (was darf man wo?) findet ihr rechts unter Downloads "Maßnahmen und Kriterien der verschiedenen Beherbergungsvarianten" zusammengefasst!
1. Besuche unsere Hütten nur in gesundem Zustand!
2. Bringe deinen eigenen Mund-Nasen-Schutz mit! Auch wenn er nicht mehr Pflicht ist, sollte der MNS immer mitgetragen werden, damit man ihn benutzen kann, falls der 1 Meter Abstand zu anderen fremden Personen nicht eingehalten werden kann!
3. Reserviere deinen Übernachtungsplatz – ohne Reservierung kein Schlafplatz!
4. Kein Schlafplatz ohne eigenen Schlafsack (Sommerschlafsack) und Polsterüberzug!
5. Nimm deinen Müll wieder mit ins Tal!
Darüber hinaus bitten wir alle Bergsportler*innen zu einer gewissenhaften Tourenplanung (Wetter, Ausrüstung, persönliche Leistungsgrenzen) und einem erhöhten Maß an Disziplin und Eigenverantwortung – zum eigenen Schutz und zum Schutze anderer!
Wie die Bergsportausübung in Zeiten von COVID-19 erfolgen kann, darüber haben sich Experten der Naturfreunde und des ÖAV in Zusammenarbeit mit dem Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) intensiv Gedanken gemacht und Leitlinien erarbeitet. Diese Leitlinien werden laufend aktualisiert, und den Verordnungen angepasst. Du findest die Informationen rechts unter "Downsloads" bereitgestellt.
Die Informationen auf dieser Seite werden laufend ergänzt und auf den neuesten Stand gebracht!
Ein herzliches Berg Frei und bleibt gesund!
Regina Hrbek