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Naturfreundehütten & Corona! Quo Vadis?

Es gibt keine 3G-Regel mehr (kein Nachweis über eine Impfung oder eines negativen Tests ist mehr erforderlich) und auch die Maskenpflicht ist weitgehend aufgehoben. Die FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen Räumen von Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Haltestellen sowie Taxi, Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels und Verwaltungsbehörden. Wir appellieren an Alle, sich trotzdem an die wichtigsten Hygieneregeln zu halten und weiterhin mit ein wenig Vorsicht zu agieren.

 

Update 16. April 2022

Seit 16. April 2022 gilt die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV) in der
Fassung BGBl II 2022/156 vorerst bis 8. Juli 2022 (§ 13 Abs 1 2. COVID-19-BMV):

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_156/BGBLA_2022_II_156.html

 

 

Update 5. März 2022

Seit 5. März 2022 gilt die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV) – vorerst bis 2.

April 2022 (§ 13 Abs 1 COVID-19-BMV):

 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_86/BGBLA_2022_II_86.html

 

Update 12. Dezember 2021

Link zur (konsolidierten) 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011743 

 

Detailinformationen zu den Regelungen (auch Bundeslandspezifisch) findest du unter:

Sozialministerium.at

 

Update 22. November 2021

Ab 22. November gilt wieder in österreichweiter strenger Lockdown.

 

Gastronomiebetriebe, müssen ab 21. November 00 Uhr geschlossen bleiben. Sie dürfen Speisen nur zur Abholung anbieten. Dh. die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken ist erlaubt. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist eine Maske zu tragen.

 

Auch Beherbergungsbetriebe, zu denen auch explizit Schutzhütten zählen, müssen geschlossen bleiben. Sie dürfen Gäste nur in Ausnahmefällen beherbergen, etwa wenn es sich um Geschäftsreisende handelt oder der Gast bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Haus war.

 

Link zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_475/BGBLA_2021_II_475.html

 

Ergänzende Informationen des Gesundheitsministeriums, samt einer Übersicht der aktuellen bundesweit bzw. regional geltende Maßnahmen, findet man hier:

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html#uebersicht-aktuelle-bundesweit-abbr-title-beziehungsweise-bzw-abbr-regional-geltende-massnahmen

 

 

Update 8. November 2021

 

Wo bisher 3-G für den Einlass nötig war, gilt nun 2-G

2-G gilt für körpernahe Dienstleistungen, Gastronomie und Beherbergung, Nachtgastronomie und Ähnliches, den Kulturbereich (Theater, Kinos und Opern, nicht aber Museen), Sport, Freizeiteinrichtungen und für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern sowie Alters- und Pflegeheimen.

 

Unter die 2-G-Regel fallen alle Personen nach Ende der Schulpflicht, also älter als 15, für die eine reguläre Impfmöglichkeit besteht. Ausgenommen sind Menschen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen eine Impfung unmöglich, ist sowie Kinder bis zwölf komplett. Für Jugendliche bis vollendetes 15 LJ wird der „Ninja-Pass“, der die Schultests abbildet, unter 2-G anerkannt.

 

Übergangsfrist

Zusätzlich tritt eine Übergangsfrist in Kraft: In den ersten vier Wochen gilt auch schon die Erstimpfung – gemeinsam mit einem PCR-Test – für diese Einrichtungen. Antikörpertests werden hingegen nicht anerkannt.

 

Empfehlungen zum Betrieb von Selbstversorgerhütten

  • Es gilt auch in SV-Hütten die Reservierungspflicht. Alle Gäste müssen im Vorfeld namentlich bekannt gegeben werden.
  • Zur Gruppengröße gibt es keine verpflichtende Personenbeschränkung. Dh. die Größe der Gruppe ist abhängig von der Anzahl der Schlaflager.
  • Bei der Reservierung ist ein(e) Gruppenverantwortliche(r) zu benennen. Diese Person gilt für die Gruppe und die Dauer des Aufenthaltes als COVID-19-Beauftragte(r) und ist verantwortlich für die Kontrolle der aktuell vorgeschriebenen Zutrittstests.
  • In der Hütte muss ein gut sichtbarer Aushang angebraucht werden, der über die von den Gästen zu erfüllenden Hygienemaßnahmen informiert.
  • Die Benutzungsbedingungen der Selbstversorgerhütten müssen im Vorfeld von der hüttenbesitzenden Ortsgruppe/Landesorganisation an die Gäste kommuniziert werden.
  • Es wird empfohlen Selbstversorgerhütten nur an eine Gästegruppe zu vermieten.

Link zur aktuellen 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011674

 

Update 15. September 2021

Link zur aktuellen 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011576/2.%20COVID-19-MV%2c%20Fassung%20vom%2015.09.2021.pdf

 

Update 1. Juli 2021

2. COVID-19-ÖV mit Geltung ab 1. Juli 2021

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_278/BGBLA_2021_II_278.html

Hier ein kurzer Überblick, was ab 1. Juli neu ist:

Grundregel der Öffnungen ist es, dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dreh- und Angelpunkt dieses Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“ (3-G-Regel).

Ab 1. Juli gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises erst für Personen ab 12 Jahren.

 

3-G-Regel

Mit 1. Juli gilt in folgenden Bereichen die 3-G-Regel:

  • Gastronomie
  • Hotellerie und Beherbergung
  • Freizeiteinrichtungen (z.B. Tanzschulen, Tierparks)
  • Kulturbetriebe (mit Ausnahme von Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven)
  • Sportstätten
  • Zusammenkünfte (ab einer Teilnehmer:innenanzahl von mehr als 100 Personen)
  • Fach- und Publikumsmessen, Kongresse

Testpflicht

Die Testpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren

 

Kontaktdatenerhebung

Die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern werden bis einschließlich 22. Juli in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen erhoben.

 

Mund-Nasenschutz & FFP2-Masken

An öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. 

 

Gastronomie (einschließlich Nachtgastronomie)

Ab 1. Juli ist in Gastronomiebetrieben, in denen überwiegend stehend konsumiert wird, eine Auslastung von 75% der maximalen Auslastung erlaubt.

Ab 22. Juli gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr.

Zusammenkünfte

Ab 1. Juli gelten für Zusammenkünfte folgende Regelungen:

  • Ab 100 Personen sind Zusammenkünfte anzeigepflichtig
  • Ab 500 Personen müssen Zusammenkünfte bewilligt werden
  • Grundsätzlich gibt es keine Höchstgrenzen und Kapazitätsbeschränkungen

Ab 100 Personen ist seitens der Teilnehmer:innen ein 3G-Nachweis vorzuweisen, welcher von den Verantwortlichen zu überprüfen ist. Dieser hat weiterhin ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu bestellen.

 

Update 10. Juni 2021

COVID-19-Öffnungsverordnung gültig von 10. bis 30. Juni 2021

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011543/COVID-19-%c3%96V%2c%20Fassung%20vom%2010.06.2021.pdf?FassungVom=2021-06-10
Hier ein kurzer Überblick, was ab heute NEU ist:
  • Nur noch 1 Meter Abstandsregel zwischen Personengruppen (bisher 2 m)
  • Indoor 8 Personen pro Tisch zuzüglich Kinder (bisher 4)
  • Outdoor 16 Personen pro Tisch zuzüglich Kinder (bisher 8)
  • Sperrstunde ist um 24 Uhr (bisher 22 Uhr)
  • Thermen/Messen/Wellnessbereich: Pro Gast indoor nur mind. 10 qm.
  • Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen
    • Indoor max 1.500 Personen
    • NEU: Erhöhung von 50% auf 75% Auslastung
    • Outdoor max. 3.000 Personen
    • NEU: Erhöhung von 50% auf 75% Auslastung
  • NEU: Sonderregelung Reisebusse und Proben. Mit 3G gibt es keine Kapazitätsobergrenzen bei Reisebussen oder Amateurproben (z.B. Musik, Chor)
  • Keine Maskenpflicht für Gäste im Außenbereich

Update 11. Mai 2021

COVID-19-Öffnungsverordnung für die Öffnung ab 19. Mai 2021:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011543/COVID-19-%c3%96V%2c%20Fassung%20vom%2019.05.2021.pdf?FassungVom=2021-05-19

 

Regeln ab 19. Mai 2021

 

Die 3-G-Regel: Nur getestete, geimpfte, genesene Personen haben Zutritt zur Hütte

 

Gültige Tests sind:

  • Negativer PCR-Test (Gültigkeit 3 Tage)
  • Negativer Antigentest aus Teststraße, Apotheke etc. (Gültigkeit 2 Tage)
  • Antigentests zur Eigenanwendung (digital), welche in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst worden sind (Gültigkeit 1 Tag)
  • Auch Selbsttests vor Ort werden einen Zutritt ermöglichen. Dieser Test gilt allerdings nur für diesen einen Besuch und in der Hütte.
  • Keine Testpflicht für Take-away oder Lieferanten
  • Die Impfung kann mittels Impfpass, Impfkarte oder einem Ausdruck nachgewiesen werden. Der Nachweis der Impfung gilt ab Tag 22 der Erstimpfung für ein Jahr.
  • Genesene Personen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren, sind 6 Monate nach Genesung von der Testpflicht befreit. Nachweis wäre ein Absonderungsbescheid, Antikörpertest etc.

Eckdaten für die Beherbergung

  • FFP-2-Maskenpflicht für Gäste in allgemein zugänglichen Bereichen
  • FFP-2 Maskenpflicht fürs Personal mit direktem Kundenkontakt; Ausnahmen: wenn das Personal geimpft, genesen oder getestet ist (einmal wöchentlich), dann genügt ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz
  • Bei Nächtigung in Schlaflagern und Gemeinschaftsräumen muss ein Mindestabstand von 2 Meter eingehalten werden oder eine geeignete räumliche Trennung vorhanden sein. Bei Personen aus dem gleichen Haushalt oder einer Gästegruppe ist der Abstand nicht erforderlich.
  • Gästegruppen sind Personen eines gemeinsamen Haushaltes gleichgestellt. Diese Gruppen müssen sich bereits vor dem Eintritt gebildet haben. Eine einmal formierte Gästegruppe darf sich nicht vergrößern und sich nicht mit anderen Gästegruppen vermischen.
  • Die Gästegruppen dürfen nur nacheinander die Sanitärräume benutzen.
  • Beim Einnehmen des Frühstückes gelten allerdings wieder die Verordnung der Gastronomie (4 Erwachsene + max. 6 Minderjährige an einem Tisch im Innern bzw. 10 + 10 im Freien)!
  • Registrierungspflicht für Gäste bei einem Aufenthalt von länger als 15 min.
    • Datum und Dauer des Aufenthalts, Telefonnummer, Vorname, Nachname und ggf. E-Mail Adresse
    • Bei Gästegruppen, oder Gruppen die ausschließlich aus einem gemeinsamen Haushalt bestehen, sind die Daten einer volljährigen Person ausreichend.
    • Aufbewahrung der Registrierungsdaten: 28 Tage, danach muss man sie löschen. Diese Daten dürfen zu keinem anderen Zweck (Werbung, Aufnahme in Newsletter usw.) verwendet werden.
  • Zutrittstest: 3-G-Regel (getestet – geimpft – genesen): Gäste müssen bei der Anreise ein gültiges negatives Testergebnis/Impfzertifikat/Bestätigung der Genesung vorweisen
  • Bei mehrtägigen Aufenthalten muss jeder Gast nach Ablauf der Gültigkeit seines Zutrittstest ein neues negatives Testergebnis vorweisen.
  • Verpflichtendes Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte(r)
  • Verköstigung von Gästen analog zu den Regeln der Gastronomie

Eckdaten für den Gastronomiebetrieb:

  • Verpflichtendes Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte(r)
  • Registrierungspflicht für alle Gäste ab einem Aufenthalt von länger als 15 min
    • Datum und Dauer des Aufenthalts, Telefonnummer, Vorname, Nachname und ggf. E-Mail Adresse
    • Bei Besuchergruppen, oder Gruppen die ausschließlich aus einem gemeinsamen Haushalt bestehen, sind die Daten einer volljährigen Person ausreichend.
    • Aufbewahrung der Registrierungsdaten: 28 Tage, danach muss man sie löschen. Diese Daten dürfen zu keinem anderen Zweck (Werbung, Aufnahme in Newsletter usw.) verwendet werden.
  • Zutrittskontrolle im Innen- und Außenbereich (3-G-Regel) mittels Sichtkontrolle – siehe 3-G-Regel
  • Zwischen Besuchergruppen/Tischen muss ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden. Dieser Mindestabstand gilt nicht, wenn geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind.
  • Selbstbedienung sowie Buffets sind unter Berücksichtigung besonderer hygienischer Vorkehrungen zulässig.
  • FFP-2 Maskenpflicht fürs Personal mit direktem Kundenkontakt; Ausnahmen: wenn das Personal geimpft, genesen oder getestet ist (einmal wöchentlich), dann genügt ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz
  • FFP-2 Maskenpflicht für Gäste, ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz; Kinder von 6 – 14 Jahren und Schwangere brauchen nur einen enganliegenden MNS.
  • Sperrstunde ist generell 22.00 Uhr
  • Platzierung von Besuchergruppen pro Tisch:
    • Personen aus dem gemeinsamen Haushalt
    • Max. 4 Erwachsene (aus verschiedenen Haushalten) zzgl. ihrer max. 6 minderjährigen Kinder in geschlossenen Räumen
    • Max. 10 Erwachsene (aus verschiedenen Haushalten) zzgl. ihrer max. 10 minderjährigen Kinder im Freien

Update 27. April 2021

10. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_181/BGBLA_2021_II_181.html

 

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (gültig bis 5. Mai 2021)

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011470

 

FAQs zu den geplanten Öffnungsschritten ab 19. Mai 2021 findet ihr unter den "Downloads" links unten.

 

Update 19. April 2021

Die 9. Novelle beendet den Lockdown im Burgenland und verlängert ansonsten die Maßnahmen bis 2. Mai 2021:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_171/BGBLA_2021_II_171.html

 

Update 13. April 2021

Hier die 8. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der gesamten konsolidierten Fassung:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011470/4.%20COVID-19-SchuMaV%2c%20Fassung%20vom%2013.04.2021.pdf

 

Update 8. April 2021

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen ist eine Verlängerung der verschärften Maßnahmen in der gesamten Ostregion (neben Wien nunmehr auch Burgenland und Niederösterreich) und eine Verlängerung der – bundesweiten – nächtlichen Ausgangsregelungen zur Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems unerlässlich.

 

hier die 7. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die ab 8. April gilt:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_147/BGBLA_2021_II_147.html

 

Sie ist bereits in den Gesamtverordnungstext eingearbeitet und als konsolidierte Fassung online:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011470/4.%20COVID-19-SchuMaV%2c%20Fassung%20vom%2008.04.2021.pdf

 

Update 30. März 2021

Hier die 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die ab 1. April gilt:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_139/BGBLA_2021_II_139.html

 

Die rechtliche Begründung vom Sozialministerium findet ihr unter:

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Rechtliches.html

 

Update 15. März 2021

Hier die 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die ab 15. März gilt:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_111/BGBLA_2021_II_111.html

 

Die Corona-Virus-Freizeitbeschränkungen ab 15. März 2021 (was darf man und was nicht) hat Dr. Wolfgang Stock sehr gut zusammengefasst. Du findest sie unter:

https://www.freizeitrecht.at/files/Coronavirus-Freizeit-ABC.pdf

 

Wichtige Neuerungen:

Außerschulische Jugendarbeit bis 18 Jahre

  • Darf in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden. Testverpflichtung für die Jugendlichen besteht nur in geschlossenen Räumen.
  • Gruppengröße beträgt maximal zehn Menschen plus bis zu 2 Betreuungspersonen.
  • Verpflichtendes Präventionskonzept
  • Registrierungspflicht

Sport bis 18 Jahre

  • Darf nur im Freien stattfinden. Es besteht keine Testverpflichtung für die Jugendlichen.
  • Gruppengröße beträgt maximal zehn Menschen plus bis zu zwei Trainer/-innen
  • Erlaubt ist Sport ohne Körperkontakt.
  • Verpflichtendes Präventionskonzept
  • Registrierungspflicht

Unter § 24 findet ihr die Sonderbestimmungen für das Land Vorarlberg.

 

Hier geht es zu einer allgemeinen Zusammenfassung aller Maßnahmen/Regeln vom Sozialministerium:

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html

 

Update 1. März 2021

Ab 15. März dürfen die Bereiche Sport, Kultur und Gastronomie in Vorarlberg mit strengen Regeln wieder öffnen, da die Infektionszahlen derzeit dort am niedrigsten sind.

In den anderen Bundesländern steigen die Inzidenzen aktuell, deshalb sind vorerst keine größeren Öffnungsschritte möglich:

 

Ab 15.3. soll es aber die Möglichkeit geben, den Schul- und Jugendsport wieder aufzunehmen, ebenfalls unter strengen Regeln.

In den Osterferien sollen Gastronomiebetriebe zudem ihre Gastgärten für alle Gäste, die einen negativen Coronatest vorweisen können, wieder öffnen dürfen.

Weitere Öffnungsschritte, insbesondere für den Tourismus, sind für den April vorgesehen, sofern das Infektionsgeschehen es erlaubt.

 

Für weitere Öffnungen sind 3 Punkte entscheidend:

•             Intensives Testen.

•             Schutz der Älteren, bis sie geimpft wurden.

•             So viele Menschen wie möglich impfen.

 

Update 28. Februar 2021

2. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV mit Geltung ab 28. Februar 2021:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_94/BGBLA_2021_II_94.html

 

Update 18. Februar 2021

Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, gültig bis 27. 2. 2021 ist unter Downloads bereitgestellt.

 

Update 8. Februar 2021

Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, gültig von 8. 2. bis 17. 2. 2021 ist unter Downloads bereitgestellt.

 

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben (sowohl gewerbliche als auch private Unterkünfte, wie Ferienhäuser und -wohnungen, Hütten etc.) zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleitungen von Beherbergungsbetrieben ist bis Ende Februar 2021 untersagt. Eine Evaluierung und weitere Details sind für Mitte Februar 2021 geplant.

 

Die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr ist weiterhin zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) zu tragen.

 

Die Lieferung von Speisen und Getränken ist jederzeit (innerhalb der normalen Betriebszeiten) möglich.

 

Update 3. Februar 2021

Die 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, gültig von 4. 2. bis 7. 2. 2021 ist unter Downloads bereitgestellt.

 

Update 25. Jänner 2021

Die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, gültig von 25. 1. bis 3. 2. 2021 findet man unten unter Downloads bereitgestellt.

Ab heute muss zwischen Personen, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, ein Abstand von zwei Metern statt einem Meter eingehalten werden. Statt eines Mund-Nasen-Schutzes ist ab 25. Jänner in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Supermarkt das Tragen von FFP2-Masken Pflicht.

 

Außerhalb von Skigebieten gelten die generellen Regeln für gastronomische Betriebe, mit den zwei oben erläuterten Ausnahmen: 

Mindestabstand wurde auf 2 Meter erhöht und das Tragen einer FFP2 Maske (anstatt einer normalen MNS-Maske) ist vorgeschrieben.

Siehe unter "Update 17. Jänner 2021".

 

Update 17. Jänner 2021

Die Gastronomie muss weiterhin bis 7. Februar geschlossen bleiben.

 

Grundsätzlich ist das Betreten und Befahren von Betriebsstätten „zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes“ verboten. Dies gilt für sämtliche Betriebsarten des Gastgewerbes bis einschließlich 07. Februar 2021 (23:59 Uhr). 

D. h., das Verbot gilt auch für Parkplätze und Drive-Ins (außer beim Abholen). Da das Verbot nur zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes gilt, ist klargestellt, dass Mitarbeiter (und selbstverständlich auch der Betreiber bzw. Inhaber) die Betriebsstätte weiterhin uneingeschränkt betreten dürfen. 

Das Betretungsverbot (bzw. das Verbot des Befahrens der Betriebsstätte) gilt nicht für:

  • Das Abholen von Speisen und Getränken im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr.
    Eine Vorbestellung ist nicht notwendig

    Zu beachten ist dabei:
    • Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden
    • gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben besteht Maskenpflicht und es gilt der Mindestabstand von 1 Meter
    • Alkoholische Getränke dürfen nur dann abgeholt werden, wenn sie in „handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllt“ sind

  • Die Lieferung von Speisen und Getränken (Lieferservice).
    Dies ist innerhalb der üblichen Betriebszeiten zulässig, hier gilt die zeitliche Einschränkung  auf 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr nicht.

 

Update 15. Jänner 2021

Folgende Maßnahmen können ab 25. Jänner 2021 vorgeschrieben werden: Bei anhaltend hohen Infektionszahlen kann Gesundheitsminister Rudolf Anschober überall dort einen negativen COVID-19-Test für KundInnen bzw. BesucherInnen vorschreiben, wo es "zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt". Laut den Erläuterungen zum Antrag, welcher am 14. Jänner im Gesundheitsausschuss eingebracht wurde, betrifft das etwa Alten- und Pflegeheime sowie Beherbergungsbetriebe, nicht aber den Handel. Zudem sind öffentliche Verkehrsmittel ausdrücklich ausgenommen. Auch das Betreten des öffentlichen Raums darf grundsätzlich nicht an einen negativen Test geknüpft werden.

 

Keine Ausnahme von der Testpflicht für Veranstaltungsteilnahmen wird es geben, wenn man in den vergangenen drei Monaten eine COVID-19-Erkrankung überstanden hat. Dafür wird klargestellt, dass auch ein positiver Antikörpertest als ausreichender Nachweis dienen kann.

 

Die Gastronomie sei im Übrigen nicht von Eintrittstest ausgeschlossen, betonte Anschober. Allerdings werde es vom weiteren Verlauf der Pandemie abhängen, wann und in welchen Bereichen Öffnungen unter Anwendung von Zugangstests möglich sind. Eine wichtige Neuerung ist für Anschober, dass Selbsttests nun erstmals eine gesetzliche Grundlage erhalten.

 

Wenn es weitere Detailinfos zur Gastronmie und Beherberung gibt, werden diese sofort online gestellt!

 

Update 27. Dezember 2020

Die aktuelle 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, findet ihr rechts im Infokasten unter den Links. Diese Verordnung tritt mit 26. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 4. Jänner 2021 außer Kraft.

 

Gastronomie für Hütten welche NICHT in Skigebieten liegen

 

Hier gilt weiter folgende Regelung: Die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken ist zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Diese beginnt laut Verordnung NICHT ab der Abgabestelle, sondern ab der äußersten Grenze der Betriebsstätte. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

 

Gastronomie für Hütten welche in Skigebieten liegen

 

Es bestehen für Skigebiete auf Länderebene Zusatzverordnungen zur 2. COVID-19-NotMV, gestützt auf § 3 Abs 1 Z 1 und § 7 Abs 2 COVID-19-MG:

 

Inhalt:

 

Die Abholung von Speisen und Getränken ist bei solchen Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten unzulässig, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig ist.

Dh. es können alle Gastronomiebetriebe in Skigebieten, die per Auto erreichbar sind (also in der Regel im Talstationsbereich), Take-away anbieten.

 

Verordnung für Salzburg:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LSB40024555/LSB40024555.html

 

Verordnung für Oberösterreich:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LOO40021798/LOO40021798.html

 

Verordnung für Kärnten:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20201223_115/LGBLA_KA_20201223_115.html

 

Verordnung für Vorarlberg:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LVB40041332/LVB40041332.html

 

Verordnung für Tirol:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20201222_142/LGBLA_TI_20201222_142.html

 

Verordnung für die Steiermark:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20201222_130/LGBLA_ST_20201222_130.html

 

In Niederösterreich ist das Take-away-Verbot in die Bezirksverordnungen integriert worden.

 

Diese Länder-Veordnungen gelten bis 17. Jänner 2021.

 

Definition Schigebiet

 

Ein Schigebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen öffentlich zugänglichen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten,

  1. die für alle Arten des Schisports geeignet sind und
  2. in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist.

Die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf in Salzburg geben weiters folgende Definition:

Als Schigebiete sind Gebiete zu verstehen, die nach Kauf einer Liftkarte und unter Zuhilfenahme der Liftanlagen, zu deren Benutzung die Liftkarte berechtigt, durch Schiabfahrten erreichbar sind. Nicht darunter fallen etwa Fußgängerzonen in Talorten.

 

 

Update 17. Dezember 2020

Die aktuelle COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung findet ihr rechts im Infokasten unter den Links. Diese VO ist bis 26. Dezember 2020 gültig. Unsere Naturfreundehütten und -häuser, sowie unsere Selbstversorgerhütten dürfen voraussichtlich erst am 18. Jänner 2021 wieder öffnen.

 

Update 10. Dezember 2020

Gastronomie und Beherbergung

Alle Naturfreunde-Hütten und -häuser müssen voraussichtlich bis 6. Jänner 2021 geschlossen bleiben. Diese Regelung gilt auch für Selbstversorgerhütten. Eine Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr wäre zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

 

Update 16. November 2020

Gastronomiebetriebe (gilt ab Dienstag 17. November 00 Uhr): Gastronomiebetriebe, müssen ab 3. November 00 Uhr geschlossen bleiben. Sie dürfen Speisen nur zur Abholung anbieten – und das nur zwischen 6 und 19 Uhr. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte bzw. Hütte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

 

Update 2. November 2020

Gastronomiebetriebe, müssen ab 3. November 00 Uhr geschlossen bleiben. Sie dürfen Speisen nur zur Abholung anbieten – und das nur zwischen 6 und 20 Uhr. Die Lieferung von Speisen ist rund um die Uhr möglich. Der Gaststättenbereich darf nicht betreten werden. Eine Konsumation im Freien außerhalb des Hüttenbereichs (nicht auf der Terrasse oder auf Bänken die zur Hütte gehören) ist zulässig.

 

Auch Beherbergungsbetriebe, zu denen auch explizit Schutzhütten zählen, müssen geschlossen bleiben. Sie dürfen Gäste nur in Ausnahmefällen beherbergen, etwa wenn es sich um Geschäftsreisende handelt oder der Gast bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Haus war.

 

 

Update 23. Oktober 2020

Aufgrund der steigenden Infektionszahlen hat die Bundesregierung neue Maßnahmen verkündet, die mit Sonntag dem 25. Oktober 2020 null Uhr in Kraft treten werden.

 

In der Gaststube/im Innenbereich: Ab Sonntag, dem 25. Oktober gilt eine Beschränkung von maximal 6 erwachsenen Personen (zuzüglich höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen) pro Tisch im Innenbereich.

 

Auf der Terrasse/im Außenbereich: Im Freien dürfen maximal zwölf Personen (zuzüglich von höchstens sechs minderjährigen Kindern dieser Personen) oder ausschließlich Personen die im gemeinsamen Haushalt leben sitzen.

 

In der Hütte (abgesehen man sitzt am Tisch), muss immer ein MNS getragen werden. Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein ärztliches Attest mitführen.

 

Nach der Sperrstunde dürfen KEINE alkoholische Getränke im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb konsumiert werden.

 

Die Sperrstunde bleibt generell bei 1 Uhr. Strengere Bestimmungen gelten seit 25. September in Salzburg, Tirol und Vorarlberg: dort ist die Sperrstunde um 22 Uhr. Eine Registrierungspflicht gab es schon bisher in Wien, Tirol, Salzburg, Oberösterreich, ab Freitag auch in Vorarlberg. In Niederösterreich gilt sie in allen "orangen" Bezirken.

 

WICHTIG: Wenn eine Naturfreundehütte insgesamt mehr als 50 tatsächlich zur Verfügung stehende Sitzplätze hat (es werden alle Sitzplätze im Innen- UND Außenbereich gezählt), ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Weiters hat der Betreiber basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.Diese Regelung gilt ab 1. November 2020!

 

Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

Spezifische Hygienevorgaben, Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken, Regelungen zur Steuerung der Besuchergruppen und Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Gäste, beinhalten.

 

Der Hüttenwirt/die Hüttenwirtin kann selbstverständlich selber der/die COVID-19-Beauftragte sein. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben und keine verpflichtende Ausbildung. Wenn Mitarbeiter*innen dazu bestellt werden sollten, wäre aber auf Folgendes zu achten:

 

 - Person mit Hauptwohnsitz im Inland

 

 - Strafmündigkeit

 

 - Nachweisliche Zustimmung zur Übernahme der Tätigkeit

 

 - Zuweisung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis für den COVID-19-Verantwortungsbereich

 

Eine Mustervorlage für ein COVID-19-Präventionskonzept findet ihr unter https://www.sichere-gastfreundschaft.at/gastronomie/#lp-pom-block-1138

 

Neue Regelung für Selbstversorgerhütten

Die derzeit in Kraft befindlichen Landes-Corona-Verordnungen gelten auch für Veranstaltungen an privaten Orten, soweit es sich nicht um den privaten Wohnbereich handelt. Nicht als privater Wohnbereich in diesem Sinne gelten Anlagen oder Anlagenteile, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie beispielsweise Vereinslokale, Garagen, Werkstätten, Scheunen und Ställe. Diese - durch das COVID-19-MG ermöglichte - neue Rechtslage geht also davon aus, dass ein "privater Wohnbereich" (§ 1 Abs 3 COVID-19-MG) für Wohnzwecke bestimmt sein muss, um ein solcher zu sein. Ein "vorübergehender Aufenthalt" könnte diese Voraussetzung dann nicht erfüllen.

 

Fazit nach derzeitigem Kenntnisstand: Der Aufenthalt in einer gemieteten Selbstversorgerhütte erfüllt (wegen einer nicht auf Dauer angelegten Häuslichkeit) nicht die Voraussetzungen eines "privaten Wohnbereichs" mit der Rechtsfolge, dass dort die Beschränkungen der COVID-19-MV sowie der Corona-Verordnungen auf Landes- und Bezirksebene zur Anwendung kommen können.

 

Dh. auf Selbstversorger-Hütten dürfen nur mehr 6 Erwachsene plus 6 minderjährige Kinder dieser Personen übernächtigen. Diese Gästegruppe ist Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt. Daher müssten sie beim Schlafen keinen 1,5 m Abstand halten. Wenn es allerdings möglich ist einen Abstand zu halten (durch verschiedene Zimmer oder Schlafräume), empfehlen wir trotzdem unbedingt den Abstand zu wahren.

 

Abstandsregeln: Ab Sonntag, dem 25. Oktober 2020 gilt wieder die generelle 1 Meter-Abstandsregel (der "Babyelefant") beim Betreten von öffentlichen Orten (etwa der Straße). Neu ist, dass man beim Betreten aller öffentlich zugänglichen geschlossenen Räume auch einen Mund-Nasen-Schutz tragen muss - das gilt etwa beim Betreten einer unterirdischen Passage. Ausgenommen von der 1 Meter-Regel sind Personen, die gemeinsam im Haushalt leben, auch gilt die Regel nicht innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen (plus maximal sechs minderjährige Kinder) im Innenbereich. Im Außenbereich sind es zwölf Personen (plus max. sechs minderjährige Kinder). Auch Betreuer für Menschen mit Behinderungen sind ausgenommen. Beim Sport hingegen muss der Abstand nun definitiv wieder eingehalten werden - abgesehen von Kontaktsportarten oder etwa beim Überholen von Läufern.

 

Maskenpflicht: Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS-Maske) ist in fast allen öffentlich zugänglichen Indoor-Bereichen, aber auch bei zahlreichen Freiluft-Veranstaltungen Pflicht.

 

Ab dem 7. November 2020 sind die nach mehreren Seiten offenen Gesichtsschilder (faceshields oder die kleinen Kinnvisiere) NICHT mehr erlaubt. Ab dann ist nur mehr ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zulässig. Eine solche Schutzmaske muss wie bisher in öffentlichen Verkehrsmitteln (auch Seilbahnen, Flugzeugen, Reisebussen, Ausflugsschiffen) getragen werden, auch beim Einkaufen sowie bei jeglicher Dienstleistung mit Kundenkontakt. Neu ist, dass die MNS-Pflicht nun explizit auch in U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen gilt.

 

Veranstaltungen: Bei Veranstaltungen gelten ab Sonntag neue Obergrenzen. Künftig dürfen bei Events ohne zugewiesenen Sitzplätzen nur mehr sechs (statt bisher zehn) Erwachsene indoor teilnehmen. Bei Freiluft-Veranstaltungen ohne Sitzplatz liegt die Grenze bei zwölf Erwachsenen (bisher 100) - jeweils zuzüglich sechs minderjähriger Kinder. Diese Regel gilt für alle Zusammenkünfte - auch Privatfeiern - außerhalb des eigenen Wohnraumes, beispielsweise auch für Weihnachtsfeiern, Hochzeits- und Geburtstagsfeiern. Auch geplante Zusammenkünfte im Park oder beim Freizeitsport sind von diesen Maximal-Grenzen umfasst. Eine Ausnahme gibt es für Begräbnisse, hier sind nun maximal 100 Teilnehmer erlaubt (bisher 500). Neu ist, dass jede Veranstaltung mit mehr als sechs bzw. zwölf Personen bei der Gesundheitsbehörde angezeigt werden muss, die Bewilligungspflicht bleibt bei 250 Teilnehmern.

Update 17. Oktober 2020 für das Bundesland Salzburg

 

Im gesamten Bundesland gilt ab Samstag ein Verbot für Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze, egal ob drinnen oder draußen. Ausnahmen gibt es nur für den Profisport und Gruppentraining von Spitzensportlern. Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Plätzen dürfen keine Speisen oder Getränke angeboten werden. Private Feiern außerhalb der eigenen Wohnung sind verboten.

 

Update 21. September 2020

 

GASTRONOMIE

  • Ab 21. 9. 2020 gilt eine Beschränkung von maximal zehn erwachsenen Personen (zuzüglich der minderjährigen Kinder) pro Tisch im Innenbereich.
  • Ein Mund-Nasen-Schutz muss vom Personal UND AUCH von den Gästen getragen werden, wenn sie sich außerhalb ihres Sitzplatzes bewegen (Gang zum WC, Betreten und Verlassen des Lokals usw). Beim Sitzen ist kein MNS zu tragen.
  • Konsumation von Speisen und Getränken ist nur noch am Sitzplatz erlaubt.
  • Die maximalen Öffnungszeiten (5.00 bis 01.00 Uhr) müssen eingehalten werden, außer wenn regionale Vorschriften strenger sind.
  • Die Sperrstundenregelungen (1.00 Uhr) gelten auch für geschlossen Gesellschaften.

BEHERBERGUNG

  • Gäste in allgemein zugänglichen Bereichen müssen gegenüber Personen die nicht zur Gästegruppe* gehören, einen Meter Abstand halten, falls keine Maßnahmen zur räumlichen Trennung getroffen sind.
  • In allgemein zugänglichen geschlossenen Räumen müssen Gäste und Personal einen Mund- Nasenschutz tragen müssen falls es keine sonstigen geeigneten Maßnahmen zur räumlichen Trennung gibt.
  • Bei Nächtigung in Schlaflagern und Gemeinschaftsräumen muss ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden, außer es ist eine geeignete räumliche Trennung vorhanden.

 

ANREISE ZU VERANSTALTUNGEN

  • Bei öffentlicher Anreise (Massenbeförderungsmitteln) ist ein Mund- Nasenschutz zu tragen, und der Abstand von einem Meter zu anderen Personen muss bestmöglich eingehalten werden. Das gilt auch für Seil- und Zahnradbahnen.
  • Bei Fahrgemeinschaften und Taxifahrten dürfen in jeder Sitzreihe nur zwei Personen sitzen.

VERANSTALTUNGEN

 

Präventionskonzepte sind bereits ab 50 Personen notwendig (!)

  • Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen (§ 10 Abs 5 COVID-19-MV).
  • Veranstaltungen gemäß mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen (indoor bis maximal 1.500 Personen und outdoor bis maximal 3.000 Personen) mit mehr als 250 Personen bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 10 Abs 4 COVID-19-MV).

 

 

Update 14. September 2020

Aufgrund der steigenden Infektionszahlen hat die Bundesregierung neue Maßnahmen verkündet, die mit Montag, 14. September null Uhr in Kraft getreten sind.

 

Für den Beherbergungsbereich:

 

In allen allgemeinen Bereichen und Räumlichkeiten gilt ab sofort wieder die Maskenpflicht. Auch ist der Abstand von 1 m, zu Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur gleichen Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, unbedingt einzuhalten.

 

Für den Bereich der Gastronomie:

  • Verpflichtendes Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für das Servicepersonal.
  • Verabreichung von Speisen und Getränken im Indoorbereich nur bei Sitzplätzen. Dh. an der Theke darf nicht mehr ausgeschenkt werden.

Einschränkungen bei Veranstaltungen:

  • Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze bis zu 50 Personen indoor und bis zu 100 Personen outdoor.
  • Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 1.500 Personen indoor und mit bis zu 3.000 Personen outdoor.

 

Hier die COVID-19-Lockerungsverordnung in der aktuellen Fassung:

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011162/COVID-19-LV%2c%20Fassung%20vom%2016.06.2020.pdf

 

Update 9. Juli 2020: Naturfreundehütten in Oberösterreich

Oberösterreich: Wiedereinführung der Maskenpflicht

  • ab Donnerstag (9.7.2020) gilt wieder die allgemeine Maskenpflicht in öffentlichen Räumen wie Geschäften und Lokalen. Dies gilt auch für den Außenbereich (Gastgärten, Terrassen und sonstige Freiflächen) betrifft auch unsere Hütten in Oberösterreich.
  • Am Tisch/Verabreichungsplatz braucht der MNS nicht getragen werden.
  • Weiters dürfen pro Tisch maximal 10 Erwachsene plus ihre minderjährigen Kinder und beaufsichtigte Minderjährige sitzen

Mit der 10. Novellierung der COVID-19-LV (BGBl. II Nr. 197/2020) gab es wieder Verschärfungen. Die konsolidierte Fassung findet ihr unter "Links" im Infokasten rechts unten.

 

Falls in Schlaflagern keine räumlichen Trennungen eingerichtet werden können, muss ein Abstand von mind. 1,5 Metern zu nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen eingehalten werden. Außerdem ist das Mitbringen eines eigenen Schlafsacks (leichter Daunen- oder Sommer-Schlafsack) und Polsterbezuges Pflicht. Hüttenschlafsäcke sind für die Einhaltung der Hygienemaßnahmen nicht geeignet und können somit zuhause bleiben. 

 

Reine Selbstversorgerhütten (die planmäßig ohne Aufsicht einer hüttenverantwortlichen Person sind) fallen nicht in die COVID19-Verordnung, weil der Begriff „Beherbergungsbetrieb“ folgendes Kriterium voraussetzt: „Der Betrieb muss unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen“. Dh. SV-Hütten können als "privater Wohnbereich" angesehen werden. Im privaten Wohnbereich kommen alle COVID-19-Regeln grundsätzlich nicht zur Anwendung. Es wäre aber nicht zulässig, mehrere "private Wohnbereiche" zusammenzulegen, weil dadurch der "Privat-Charakter" verloren gehen würde. Die Folge: Vermietung ist nur für eine geschlossene Gästegruppe zulässig, dafür aber ohne Personenobergrenze. Die Höchstgrenze ist die verfügbare Bettenanzahl der SV-Hütte.

 

Eine Zusammenfassung aller Kriterien (was darf man wo?) findet ihr rechts unter Downloads "Maßnahmen und Kriterien der verschiedenen Beherbergungsvarianten" zusammengefasst!

 

Die Naturfreunde Österreich appellieren an alle Wanderer und Wanderinnen folgende Regeln zu beachten:

 

1. Besuche unsere Hütten nur in gesundem Zustand!

2. Bringe deinen eigenen Mund-Nasen-Schutz mit! Auch wenn er nicht mehr Pflicht ist, sollte der MNS immer mitgetragen werden, damit man ihn benutzen kann, falls der 1 Meter Abstand zu anderen fremden Personen nicht eingehalten werden kann!

3. Reserviere deinen Übernachtungsplatz – ohne Reservierung kein Schlafplatz!

4. Kein Schlafplatz ohne eigenen Schlafsack (Sommerschlafsack) und Polsterüberzug!

5. Nimm deinen Müll wieder mit ins Tal!

 

Darüber hinaus bitten wir alle Bergsportler*innen zu einer gewissenhaften Tourenplanung (Wetter, Ausrüstung, persönliche Leistungsgrenzen) und einem erhöhten Maß an Disziplin und Eigenverantwortung – zum eigenen Schutz und zum Schutze anderer!

 

Wie die Bergsportausübung in Zeiten von COVID-19 erfolgen kann, darüber haben sich Experten der Naturfreunde und des ÖAV in Zusammenarbeit mit dem Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) intensiv Gedanken gemacht und Leitlinien erarbeitet. Diese Leitlinien werden laufend aktualisiert, und den Verordnungen angepasst. Du findest die Informationen rechts unter "Downsloads" bereitgestellt.

 

Die Informationen auf dieser Seite werden laufend ergänzt und auf den neuesten Stand gebracht!

 

Ein herzliches Berg Frei und bleibt gesund!

Regina Hrbek

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